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Unternehmensspaltung

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Arbeitnehmer

Rechtsgebiet:
Unternehmensspaltung
Stichworte:
Unternehmensspaltung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Spaltung besteht folgender Arbeitnehmerschutz:

  • Auflistung jener Arbeitsverhältnisse, die mit der Spaltung übergehen, im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan (FusG 37 lit. i)
  • Übergang der betroffenen Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger,
    • sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt
  • Recht auf Sicherstellung der Forderungen aus Arbeitsvertrag (FusG 27 Abs. 2 i.V.m. FusG 25)
    • gemäss Konzept für den Gläubigerschutz (FusG 49 Abs. 2 i.V.m. FusG 46)
    • ehem. persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre, Kollektivgesellschafter) haften für die Arbeitnehmerforderungen aus der Zeit vor der Umstrukturierung weiterhin persönlich (FusG 27 Abs. 3).
  • Recht auf Konsultation der Arbeitnehmervertretung beim übertragenden und übernehmenden Rechtsträger (OR 333a; FusG 50 i.V.m. FusG 28 Abs. 1).

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