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Unternehmensspaltung

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KMU

Rechtsgebiet:
Unternehmensspaltung
Stichworte:
Unternehmensspaltung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

KMU’s sind im Spaltungsverfahren von der Erstellung folgender Dokumente dispensiert (FusG 39 Abs. 2, FusG 40 i.V.m. FusG 15 Abs. 2 und FusG 41 Abs. 2):

  • Erstellung des Spaltungsberichts
  • Prüfung der Bilanzen, des Spaltungsvertrages und Spaltungsberichts durch einen Revisionsexperten
  • Einsichtsverfahren der Gesellschafter.

Für den Verzicht gelten Voraussetzungen und Form von FusG 2 lit. e:

Dispensationsvoraussetzungen

Art. 2 FusG: Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

kleine und mittlere Unternehmen: Gesellschaften, die keine Anleihensobligationen ausstehend haben, deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen nicht in den zwei letzten dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren überschreiten:

  1. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
  2. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
  3. 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

 

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