Die Spaltung kann als auf Vertrag beruhende Vermögensübertragung von einem Rechtsträger auf zwei oder mehreren andere Rechtsträger beschrieben werden, wobei
- die Übertragung des gesamten Vermögens als Aufspaltung bezeichnet wird;
- die Übertragung eines Teils des Vermögens als Abspaltung genannt wird;
- die Übertragung in einem 2-stufigen Spaltungsverfahren als spin-off bezeichnet wird » Spin Off
- die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile an dem oder den übernehmenden Rechtsträgern erhalten;
- der übertragende Rechtsträger selbst keine Gegenleistung erhält;
- die Vermögensübertragung universalsukzessorisch und nicht in der Form der Singularsukzession erfolgt.
Eine gesetzliche Definition für das erst mit dem FusG eingeführten Instituts der Spaltung fehlt.