Die beteiligten Gesellschaften haben zu informieren:
- die Leitungs- und Verwaltungsorgane
- die Gesellschafter der Gesellschaften
über alle
eingetretenen Änderungen im Aktiven- und Passivenbestand.
Informationen zur Spaltung von Gesellschaften in der Schweiz
Die beteiligten Gesellschaften haben zu informieren:
über alle
eingetretenen Änderungen im Aktiven- und Passivenbestand.