Es bleiben zu beachten:
- Die subsidiäre Haftung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (FusG 47)
- die Haftung persönlich haftender Gesellschafter des übertragenden Unternehmens (FusG 48)
- die Möglichkeit zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen (FusG 108)
- die Haftung für Verbindlichkeiten aus Arbeitsverträgen (FusG 49 Abs. 2).