Numerus clausus
Das FusG regelt die möglichen Spaltungsformen abschliessend (FusG 30; Botschaft S. 4432).
Art. 30 FusG: Zulässige Spaltungen
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können sich in Kapitalgesellschaften und in Genossenschaften spalten.
Restriktive Spaltungsmöglichkeiten
Es können sich immer nur Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Genossenschaften gespalten werden.
- Spaltungsfähig:
- Aktiengesellschaften
- Kommanditaktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Genossenschaften
- Nicht spaltungsfähig:
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Vereine
- Stiftungen
- Vorsorgeeinrichtungen
- Institute des öffentlichen Rechts.
Alternative für nicht spaltungsfähige Unternehmensformen
Von der Spaltung ausgeschlossene Rechtsträger werden zunächst in spaltungsfähige Rechtsträger umgewandelt und danach erst gespalten.